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Ärztliche Begleitung finden

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2026

Alles, was du über private Samenspende, Co-Elternschaft und die rechtliche Lage in Deutschland, Österreich und der Schweiz wissen solltest.

🩺Kapitel 8 von 10

Illustration: ein ärztliches Beratungsgespräch an einem runden Tisch

„Welche Praxis behandelt mich überhaupt?" ist die Frage, an der viele als Erstes hängenbleiben – und sie hat je nach Land eine völlig unterschiedliche Antwort. Wichtig vorweg: Es geht hier um die ärztlich unterstützte Behandlung mit Spendersamen. Eine private Spende zu Hause ist etwas anderes und in allen drei Ländern nicht verboten.

Wer darf ärztlich behandelt werden?

Situation🇩🇪 Deutschland🇦🇹 Österreich🇨🇭 Schweiz
Verheiratetes Paar (Frau/Mann)jajaja
Unverheiratetes Paar (Frau/Mann)jajanein (nur mit Samen des Partners)
Zwei Frauenjajanur verheiratet (seit Juli 2022)
Alleinstehende Frauja, aber praxisabhängigneinnein

Stand: August 2026. Die Rechtslage ändert sich – prüfe sie vor verbindlichen Schritten.

🇩🇪 Deutschland: erlaubt, aber jede Praxis entscheidet selbst

Es gibt kein Gesetz, das festlegt, wer mit Spendersamen behandelt werden darf. Die Bundesärztekammer hat 2018 die Empfehlung gestrichen, alleinstehende Frauen und lesbische Paare nicht zu behandeln. Seit dem Samenspenderregistergesetz vom Juli 2018 kann ein Spender aus einer Samenbank außerdem nicht mehr als rechtlicher Vater festgestellt werden – damit ist der Grund für die frühere Zurückhaltung entfallen.

Trotzdem behandelt nicht jede Praxis. Verbindlich ist nämlich nicht die Bundesärztekammer, sondern die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer, und die fällt unterschiedlich aus. Dazu kommt § 10 Embryonenschutzgesetz: Niemand ist verpflichtet, eine Behandlung durchzuführen. Es lohnt sich deshalb, mehrere Zentren anzufragen – auch über die Grenze des eigenen Bundeslandes hinaus.

🇦🇹 Österreich: Paare ja, alleinstehend nein

Das Fortpflanzungsmedizingesetz erlaubt die Behandlung mit Spendersamen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft – seit 2015 ausdrücklich auch für zwei Frauen. Alleinstehende Frauen sind ausgeschlossen. Bei jeder Behandlung mit Spendersamen ist ein Notariatsakt erforderlich. Das Kind kann ab dem 14. Lebensjahr die Identität des Spenders erfahren.

Für alleinstehende Frauen bleiben damit zwei Wege: eine Behandlung im Ausland oder die private Spende. Eine Reform wird politisch diskutiert, ist aber nicht beschlossen.

🇨🇭 Schweiz: nur verheiratete Paare

Die Behandlung mit Spendersamen ist auf verheiratete Paare beschränkt – seit Juli 2022 auch auf verheiratete Frauenpaare. Unverheiratete Paare dürfen zwar eine künstliche Befruchtung durchführen lassen, aber nur mit dem Samen des Partners. Alleinstehende Frauen haben keinen Zugang. Die anonyme Spende ist seit 2001 verboten; Kinder können ab Volljährigkeit Auskunft verlangen. Eine Revision des Gesetzes ist angestoßen, eine Öffnung für Alleinstehende ist darin bisher nicht vorgesehen.

Was überall geht – auch ohne Kinderwunschzentrum

Unabhängig von der Rechtslage zur Behandlung darf dich jede Hausarzt- oder gynäkologische Praxis bei den Dingen unterstützen, die vor einer privaten Spende ohnehin anstehen: Untersuchung auf sexuell übertragbare Infektionen, Blutbild, Zyklusdiagnostik, Beratung zum Eisprungzeitpunkt, Folsäure. Dafür brauchst du keine Genehmigung und keine besondere Begründung.

Wie du anfragst

Sprich beim ersten Kontakt offen aus, worum es geht – das erspart beiden Seiten einen unnötigen Termin. Eine kurze, sachliche Anfrage per E-Mail reicht:

„Guten Tag, ich bin alleinstehend / wir sind ein Paar und möchten uns über eine Kinderwunschbehandlung mit Samenspende informieren. Behandeln Sie Personen in meiner Situation? Falls nicht, können Sie mir eine Praxis nennen, die das tut? Vielen Dank."

Wirst du abgewiesen, liegt das fast nie an dir, sondern an der Berufsordnung oder an Vorsicht der Praxis. Frag trotzdem nach einer Empfehlung – viele nennen dir eine Adresse, die weiterhilft.

Wo du weitersuchst

  • Deutschland: BZgA (bzga.de) und die Beratungsstellen der Bundesländer; Regenbogenfamilienzentren in Berlin; LSVD-Beratungsführer
  • Österreich: gesundheit.gv.at; FAmOs und das Regenbogenfamilienzentrum Wien mit eigener Kinderwunschgruppe
  • Schweiz: Bundesamt für Gesundheit (bag.admin.ch); SARTK (sartk.ch)

Diese Übersicht ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Gesetze und Berufsordnungen ändern sich; erkundige dich vor verbindlichen Schritten bei einer Praxis, einer Beratungsstelle oder anwaltlich.

Kennst du jemanden, den das weiterbringt?

Viele suchen lange, bevor sie erfahren, dass es so etwas überhaupt gibt. Ein Link genügt — du gibst dabei nichts über dich preis.